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   BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86   

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BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86 (https://dejure.org/1987,9861)
BSG, Entscheidung vom 24.02.1987 - 11b RAr 25/86 (https://dejure.org/1987,9861)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 11b RAr 25/86 (https://dejure.org/1987,9861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 61, 184
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86
    Da der Senat einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (des 7. Senats) folgt, braucht er nicht näher darauf einzugehen, ob seiner Meinung zur Bedeutung einer Rechtsprechung für die auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhende Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die Ausführungen des 1. Senats des BSG im Urteil vom 30. Januar 1985 (BSGE 58, 27, 32f = SozR 1300 § 44 Nr 16) widersprechen.
  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86
    Damit weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 10. Senats des BSG vom 10. Dezember 1985 (SozR 5870 § 2 Nr 44) ab.
  • BSG, 07.12.1983 - 7 RAr 22/83

    Hinweis auf anstehende Gesetzesänderungen

    Auszug aus BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 25/86
    Die Rechtswidrigkeit des Kürzungsbescheides folge aus der Rechtsprechung des BSG, dessen zuständiger 7. Senat in zwei Urteilen vom 20. Oktober und 7. Dezember 1983 (7 RAr 22/83), die von der Beklagten erteilten Hinweise für spätere Kürzungen nicht als ausreichend angesehen habe.
  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur

    a) Während der Wortlaut von § 44 Abs. 1 S 1 Halbs 2 SGB X ("und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind") einen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung bei Erlass des Verwaltungsakts (hier: unterlassene Anwendung von § 149 Abs. 5 S 2 SGB VI) und dem Nichterbringen der begehrten Sozialleistung (hier: höhere Altersrente) herstellt, setzt § 44 Abs. 2 S 1 SGB X keinen solchen Zusammenhang voraus (zum Verhältnis von § 44 Abs. 1 zu Abs. 2 SGB X, vgl BSGE 61, 184 = SozR 1300 § 44 Nr. 26 mwN) .
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 19/99 R

    Ermessensausübung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

    Die unterbliebene Ermessensausübung darf ebenfalls mit heilender Wirkung nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens bzw der Klageerhebung nachgeholt werden (BSG Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 - = HV-Info 1989, 821; BSGE 61, 184, 189 = SozR 1300 § 44 Nr. 26).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Die Vorschrift erfaßt, wie bereits die Verwendung des Begriffs "im übrigen" verdeutlicht, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen (vgl zum ganzen BSGE 61, 184, 185 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSGE 69, 14, 18 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung -, § 44 SGB X Anm 27; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 RdNr 16), und zwar nicht nur insoweit, als sie Sozialleistungen betreffen.
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 33/99 R

    Begründung von Ermessensentscheidungen

    Die unterbliebene Ermessensausübung darf ebenfalls mit heilender Wirkung nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens bzw der Klageerhebung nachgeholt werden (BSG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 - = HV-Info 1989, 821; BSGE 61, 184, 198 = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 19/99 R).
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Für die Vergangenheit kommt also, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, eine Rücknahme nur im Ermessenswege in Betracht (§ 152 Abs. 1 2. Halbs AFG in der seit dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des AFG [8. AFG-ÄndG] vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2602; für die Zeit davor § 44 Abs. 2 SGB X; vgl BSGE 61, 184 = SozR 1300 § 44 Nr. 26), was das SG bei seinem Urteil und möglicherweise die Klägerin bei der Formulierung ihres Klagantrags übersehen hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2005 - L 14 RA 14/04

    Zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen nach dem Tod des Anspruchsberechtigten;

    Da der hier im Streit stehende Bescheid vom 13.01.1998 keine "zu Unrecht nicht erbrachte" Leistungen umfasst und sich auch nicht auf zu Unrecht erhobene Beiträge bezieht, sondern sich der Regelungsgehalt in der geltend gemachten Erstattung der überzahlten Rentenbeträge erschöpft, kann sich ein etwaiger Rücknahmeanspruch nur im Rahmen des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X realisieren, der alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen, umfasst (vgl. BSG, SozR 1300 § 44 Nr. 26; SozR 3 - 1300 § 44 Nr. 3 und 23).
  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 61/87

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Einschränkung der Rücknahme - Nichtigkeit einer

    Nach § 152 Abs. 1 AFG idF des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469) kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und der Senat am 24. Februar 1987 (SozR 1300 § 44 Nr. 26) entschieden hat.
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 69/97 R

    Vertragsärztliches Honorar keine Sozialleistung, Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Die Vorschrift erfaßt, wie bereits die Verwendung des Begriffs "im übrigen" verdeutlicht, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht genügen (vgl zum ganzen BSGE 61, 184, 185 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 26; BSGE 69, 14, 18 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; Schneider-Danwitz, GesamtKomm SGB - Sozialversicherung -, § 44 SGB X Anm 27; Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, 3. Aufl 1996, § 44 RdNr 16), und zwar nicht nur insoweit, als sie Sozialleistungen betreffen.
  • BSG, 03.07.1991 - 9b/11 RAr 131/89

    Ermächtigung eines Satzungsgebers durch den Gesetzgeber, Anspruch auf

    Die Kannvorschrift (Halbs 2 des § 152 Abs. 1), die durch das oben genannte Gesetz eingefügt worden ist, stellt lediglich die Rechtslage klar, die schon vorher gegolten hat (vgl BSGE 61, 184 [BSG 24.02.1987 - 11b RAr 25/86] = SozR 1300 § 44 Nr. 26), so daß sich übergangsrechtliche Fragen nicht stellen.
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

    Für die Vergangenheit, um die es vorliegend ausschließlich geht, kommt eine Rücknahme nur im Ermessenswege in Betracht (§ 152 Abs. 1 2. Halbs AFG in der seit dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung des Achten Gesetzes zu Änderung des AFG [8. AFGÄndG] vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2602; für die Zeit davor § 44 Abs. 2 SGB X; vgl BSGE 61, 184 [BSG 24.02.1987 - 11b RAr 25/86] = SozR 1300 § 44 Nr. 26).
  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 16/89

    Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit - Verpflichtung zur Rücknahme

  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 24/86

    Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2004 - L 3 KA 4/04

    Anspruch auf Neuberechnung von Honorarforderungen eines Facharztes für

  • LSG Hessen, 28.02.1992 - L 10 Ar 873/90

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit trotz Studiums - Berufsfreiheit

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